KfZ-Kaskoschäden

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl oder Rau
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf der Bestätigung durch ein Wetteramt.
  • Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies i. d. R. nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat z. B. entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.
  • Glasbruchschäden
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden)
  • Marderbiss ohne Folgeschäden

Bei den einzelnen Versicherungsunternehmen kann dieser Leistungskatalog teilweise modifiziert sein; so haben manche Versicherer den Begriff Haarwild um Pferde, Kühe, Schafe und Ziegen erweitert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig. Allerdings bieten nur Versicherungen mit dem Wortlaut „Alle Tiere“ einen umfassenden Schutz im Falle eines Unfalles mit Tieren.

Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim PKW nach der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp (Typklasse) und vom Ort, an dem das Fahrzeug angemeldet ist (Regionalklasse), ab. Auch hier werden inzwischen weitere Merkmale beitragsbeeinflussend benutzt, z. B. durchschnittliche jährliche Kilometerleistung, Fahrzeugalter, Alter des Versicherungsnehmers bzw. des jüngsten Fahrers.

Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (im Schadensfall bezahlt der Kunde einen Teil des Schadens selbst) ist der Versicherungsschutz zu niedrigeren Prämien erhältlich.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt in der Regel die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann meist unabhängig voneinander gewählt werden, d. h., sie kann sich auch unterscheiden. Die Vollkaskoversicherung kann bei einigen Versicherern auch ohne Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden. Die Leistungen der Teilkasko fallen dann weg, weil sie nicht im Versicherungsumfang enthalten sind. Meist wird der Vollkaskoschutz mit enthaltener Teilkasko angeboten und als Paket verkauft.

Eine in der Vollkaskoversicherung enthaltene Teilkaskoversicherung kann positive Auswirkungen haben:

  • Der anteilige Beitrag zur Teilkasko wird durch einen eventuell vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert. So kann ab der Kaskoreform 2003 z. B. bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt die Vollkaskoversicherung teilweise günstiger als eine reine Teilkasko sein. Dies nennt man Organikbruch.
  • Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

  • Vandalismus: mutwillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
  • Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug (gilt auch für selbstverschuldete Unfälle)
  • In der Schweiz gibt es die Besonderheit, dass bei fehlender Haftpflichtversicherung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners der Nationale Garantiefonds eintritt.

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.

Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.

  • ständige Pflichten:
    • Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
    • unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung
  • Pflichten im Schadensfall:
    • Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
    • Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
    • Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.)


Ausschlüsse

  • grobe Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem neuem VVG 2008 - Hier darf der Versicherer seine Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit kommt auch nach neuem Recht eine 100-prozentig Kürzung in Frage.
  • Vorsatz
  • Rennen
  • reine Reifenschäden
  • Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
  • Schäden durch Kernenergie